AGB

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich genehmigt worden. Diese AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge sowie bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Auftrag

Ein Vertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein Angebot des Sachverständigen innerhalb der festgelegten Gültigkeitsdauer annimmt oder der Sachverständige einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag bestätigt. Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter getroffene Absprachen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen. Der Inhalt des Auftrags umfasst jegliche Art von gutachterlicher Tätigkeit, wie die Feststellung von Tatsachen, die Darstellung von Erfahrungssätzen, die Ursachenermittlung, die Bewertung und die Überprüfung. Diese Tätigkeiten können ebenfalls im Rahmen von schiedsgutachterlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren durchgeführt werden. Thema des Gutachtens und der Verwendungszweck sind bei der Auftragserteilung schriftlich festzuhalten.

§ 3 Pflichten des Sachverständigen

Der Auftrag ist gemäß den für Sachverständige geltenden Grundsätzen objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige lediglich im Rahmen einer objektiven und unparteiischen Anwendung seines Fachwissens garantieren. Darüber hinaus hat der Sachverständige das Recht, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die erforderlichen und üblichen Untersuchungen sowie Versuche nach eigenem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Informationen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass dafür eine besondere Zustimmung des Auftraggebers erforderlich ist. Sollte es notwendig werden, unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenintensive Untersuchungen durchzuführen, ist zuvor die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber bevollmächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Informationen einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Gegebenenfalls ist ihm hierfür vom Auftraggeber eine spezielle Vollmacht auszustellen. Sollten sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des vereinbarten Auftragsumfangs ergeben, wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.

§ 4 Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist nicht befugt, dem Sachverständigen Anweisungen zu erteilen, die die tatsächlichen Feststellungen oder das Resultat seines Gutachtens beeinträchtigen könnten. Er hat sicherzustellen, dass dem Sachverständigen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftwechsel) kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Sachverständige muss über alle relevanten Vorgänge und Umstände, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sind, frühzeitig und ohne besondere Aufforderung informiert werden. Alle notwendigen Vorbereitungen sind vom Auftraggeber eigenverantwortlich und auf eigene Kosten durchzuführen; die dazu benötigten Informationen sind beim Sachverständigen erhältlich. Falls zur Durchführung von Prüfungen Hilfspersonen erforderlich sind (z.B. zur Bedienung von Maschinen oder Aufzügen), obliegen deren Beauftragung und Koordination dem Auftraggeber. Bei der Begutachtung eines Objekts hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass dieses für den Sachverständigen zugänglich und in einem prüfbereiten Zustand ist. Sollte die Ausführung des Auftrags aus einem vom Auftraggeber zu verantwortenden Grund zum vereinbarten Termin nicht möglich sein, behält sich der Sachverständige vor, dem Auftraggeber den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen; dies umfasst üblicherweise den Auftragswert abzüglich ersparter Aufwendungen (jeweils bezogen auf den betroffenen Termin) und wird wie folgt berechnet:

- Bei einer Terminabsage bis spätestens 14 Kalendertage vor dem bereits festgelegten Termin werden 20 Prozent des Auftragswerts fällig.
- Bei einer Terminabsage bis spätestens 5 Kalendertage vor dem bereits festgelegten Termin werden 50 Prozent des Auftragswerts fällig.
- Bei einer Terminabsage weniger als fünf Kalendertage vor dem bereits festgelegten Termin wird der volle Auftragswert fällig. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass kein Schaden entstanden ist oder dieser geringer ausgefallen ist. Kommt es aufgrund eines Verstoßes gegen Pflichten seitens des Auftraggebers zu Verzögerungen bei einem vereinbarten Termin, behält sich der Sachverständige vor, den dadurch verursachten Mehraufwand zum vereinbarten – gegebenenfalls üblichen – Stundensatz abzurechnen.

§ 5 Verschiegenheitspflicht des Sachverständigen, Datenverwendung/-schutz

Der Sachverständige unterliegt einer strengen Verschwiegenheitspflicht. Daher ist es ihm vertraglich untersagt, das Gutachten selbst sowie Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder ihm anderweitig bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Ausnahmen bilden:Die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch den Sachverständigen; Veröffentlichungspflichten gemäß den Vorgaben des Akkreditierers; Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen; Gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst sämtliche nicht offenkundigen Informationen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf alle Personen, die im Betrieb des Sachverständigen tätig sind. Der Sachverständige hat sicherzustellen, dass diese Personen die Verschwiegenheitspflicht einhalten. Der Sachverständige ist berechtigt, Kopien von schriftlichen Unterlagen anzufertigen, die ihm zur Einsichtnahme überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden. Der Sachverständige speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags sowie für eigene Zwecke.

§ 6 Urheberrechtsschutz

Entstehen im Rahmen der Auftragserfüllung Ergebnisse, die urheberrechtlich geschützt sind (z.B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), gewährt der Sachverständige dem Auftraggeber ein einfaches, nicht exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit dies für den Vertragszweck notwendig ist. In diesem Rahmen darf der Auftraggeber das im Zuge des Auftrags erstellte Gutachten samt aller Berechnungen und weiteren Details ausschließlich für den vertraglich festgelegten Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte sowie eine abweichende Nutzung oder Änderung bzw. Kürzung des Textes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks des Gutachtens erlaubt.

§ 7 Vergütung

Der Sachverständige hat das Recht auf eine angemessene Honorierung. Die Höhe dieser Vergütung wird durch eine ausdrückliche Vereinbarung bestimmt. Die Vergütung sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt werden. Falls dies nicht der Fall ist, gilt die Vergütung gemäß dem jeweils geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) oder der üblichen Vergütung. In der Vergütung sind die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen enthalten. Etwaige Erhöhungen der Vergütung müssen vom Sachverständigen drei Monate im Voraus angekündigt werden, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt. Diese Erhöhungen berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt der Erhöhung. Zusätzlich können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich angefallener Höhe (mit entsprechenden Nachweisen) oder in vereinbarter Höhe (ohne Nachweise) gefordert werden. Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge geladen, so hat der Auftraggeber die Differenz zwischen dem Zeugengeld und dem regulären Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Reisekosten, Nebenkosten sowie gegebenenfalls Übernachtungskosten oder Kosten für mehrtägige Reisen sind ebenfalls zu erstatten, sofern diese nicht in voller Höhe durch das Gericht festgelegt werden. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe und wird bei Rechnungsstellung separat ausgewiesen.

§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug

Der vereinbarte Vorschuss ist im Voraus zu zahlen. Der Sachverständige beginnt seine Arbeit erst nach Eingang des Vorschusses. Das restliche Honorar wird mit dem Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Es ist zulässig, das Gutachten per Post zu versenden und gleichzeitig die fällige Vergütung durch Nachnahme einzuziehen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Einziehungs- und Diskontspesen akzeptiert und lediglich zahlungshalber angenommen. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars im Verzug, kann der Sachverständige nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder gibt es Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, so werden alle Forderungen des Sachverständigen sofort fällig. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenz oder Vergleichsanfrage des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Sachverständigen nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag resultiert. Der Sachverständige hat das Recht, Kostenvorschüsse zu verlangen – sofern ein sachlich berechtigter Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen des Auftraggebers entgegenstehen – oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung mindestens einer Teilrechnung trotz Nachfristsetzung in Verzug, hat der Sachverständige das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen.

§ 9 Fristüberschreitung

Wurde eine Frist für die Ablieferung des Gutachtens schriftlich festgelegt, beginnt diese mit dem Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen vom Auftraggeber oder wurde die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt die Frist erst nach Eingang dieser Unterlagen bzw. des Vorschusses. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass weitere Unterlagen notwendig sind, wird die Frist für den Zeitraum zwischen Aufforderung des Auftraggebers durch den Sachverständigen und dem Eingang der Unterlagen beim Sachverständigen gehemmt. Bei Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Fall eines Leistungsverzugs des Sachverständigen oder einer vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Sachverständige gerät nur dann in Verzug, wenn er für die Verzögerung bei der Lieferung des Gutachtens verantwortlich ist. Bei unverschuldeten Lieferhindernissen wie höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung tritt kein Lieferverzug ein; in solchen Fällen verlängert sich die Ablieferungsfrist entsprechend und der Auftraggeber kann keine Schadensersatzansprüche ableiten. Sollte es durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen unmöglich werden, das Gutachten zu erstellen, wird er von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit; auch in diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz. Neben Lieferverzugsschadenersatz kann der Auftraggeber nur fordern, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 10 Kündigung

Sowohl der Auftraggeber als auch der Sachverständige können den Vertrag jederzeit vor Abschluss des Gutachtens aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wichtige Gründe für den Auftraggeber sind insbesondere Verstöße gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe für den Sachverständigen sind unter anderem die Verweigerung notwendiger Mitwirkung durch den Auftraggeber sowie Versuche unzulässiger Einflussnahme auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens gefährden könnten; ebenfalls gelten Schuldnerverzug oder Vermögensverfall des Auftraggebers als wichtige Gründe sowie die Feststellung mangelnder erforderlicher Fachkenntnisse durch den Sachverständigen nach Auftragsannahme. Sollte ein Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, den der Sachverständige zu verantworten hat, so steht ihm lediglich eine Vergütung für bis zur Kündigung erbrachte Teilleistungen zu, sofern diese objektiv für den Auftraggeber verwendbar sind. Bei einer ordentlichen Kündigung behält der Sachverständige seinen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen; sofern der Auftraggeber keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 20% des Honorars für noch nicht erbrachte Leistungen angenommen.

§ 11 Gewährleistung

Bei mangelhaften Leistungen ist der Sachverständige verpflichtet und berechtigt zur unverzüglichen kostenlosen Nacherfüllung seiner Leistungen. Nur wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist oder zweimal fehlschlägt, hat der Auftraggeber zusätzlich das Recht auf eine angemessene Minderung oder einen Rücktritt vom Vertrag. Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich dem Sachverständigen angezeigt werden. Sofern es sich beim Auftraggeber nicht um eine Privatperson handelt, beträgt die Gewährleistungsdauer 12 Monate ab Fertigstellung bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.

§ 12 Haftung und Verjährung

Der Sachverständige haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die im Rahmen seines vereinbarten Leistungsumfangs verursacht wurden. Die Haftung beschränkt sich bei Schäden ohne Personenschäden im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die im Vertrag vereinbarte Haftungshöchstgrenze sowie auf die im Vertrag genannte Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden; dies gilt jedoch nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistungen des Sachverständigen oder spätestens mit vorbehaltloser Begleichung der Schlussrechnung.

§ 13 Schlussbestimmungen

Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jeglicher Art müssen in Textform erfolgen, es sei denn, gesetzlich ist eine strengere Form vorgeschrieben. Dieses Formerfordernis gilt ebenfalls für Änderungen oder Aufhebungen dieser Formklausel. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht Deutschlands; das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich der Hauptsitz des Sachverständigen Gerichtsstand; dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, bleibt die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen unberührt; sowohl Auftraggeber als auch Sachverständiger verpflichten sich in diesem Fall dazu, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

Stand: 01.10.2024