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GrundbuchDas Register der Eigentumsverhältnisse

Definition

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register beim Amtsgericht, in dem Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken eingetragen sind. Es besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.

Was das in der Praxis bedeutet

Abteilung I nennt die Eigentümer. Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen wie Wohnrecht, Nießbrauch, Wegerecht, Erbbaurecht oder Vorkaufsrechte. Abteilung III enthält Grundpfandrechte wie Grundschulden.

Für die Bewertung ist vor allem Abteilung II wichtig, weil dort eingetragene Rechte den Wert erheblich mindern können. Grundschulden in Abteilung III berühren den Verkehrswert nicht, werden aber bei Erbschaft oder Auszahlung als Schulden abgezogen. Baulasten stehen nicht im Grundbuch.

Rechtsgrundlage: Grundbuchordnung (GBO); BGB §§ 873 ff.

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Stand: Oktober 2026. Die Erläuterungen sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.

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