Der Nießbrauch berechtigt eine Person, alle Nutzungen einer Immobilie zu ziehen, sie also selbst zu bewohnen oder zu vermieten und die Mieten zu behalten. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer.
Was das in der Praxis bedeutet
Der Nießbraucher trägt nach dem Gesetz die gewöhnlichen Unterhaltungskosten und die laufenden öffentlichen Lasten. Größere Erneuerungen wie ein neues Dach trägt grundsätzlich der Eigentümer, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.
Bei Übertragungen an Kinder wird häufig ein Nießbrauch vorbehalten. Er mindert den Wert der Schenkung und kann dazu führen, dass die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen beginnt.
Rechtsgrundlage: BGB §§ 1030 bis 1089
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Stand: Oktober 2026. Die Erläuterungen sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
