Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums sichert. Sie wird nach dem Notartermin eingetragen und schützt bis zur endgültigen Umschreibung.
Was das in der Praxis bedeutet
Mit der Vormerkung ist der Käufer geschützt, falls der Verkäufer das Grundstück anderweitig verkauft oder belastet. Spätere Verfügungen sind ihm gegenüber unwirksam.
Der Käufer zahlt den Kaufpreis in der Regel erst, wenn die Vormerkung eingetragen ist und der Notar die Fälligkeit mitteilt.
Rechtsgrundlage: BGB § 883
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Stand: Oktober 2026. Die Erläuterungen sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
