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GemeinschaftseigentumWas allen Eigentümern gemeinsam gehört

Definition

Gemeinschaftseigentum sind das Grundstück und alle Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen. Dazu gehören in der Regel Dach, Fassade, tragende Bauteile, Treppenhaus, Fenster und zentrale Leitungen.

Was das in der Praxis bedeutet

Über Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum entscheidet die Eigentümerversammlung, die Kosten tragen alle Eigentümer nach ihren Anteilen. Ein Sanierungsstau am Gemeinschaftseigentum betrifft deshalb jede einzelne Wohnung.

Bei der Abnahme eines Neubaus vom Bauträger ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ein eigener, wichtiger Schritt.

Rechtsgrundlage: WEG § 1 Abs. 5

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Stand: Oktober 2026. Die Erläuterungen sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.

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