Das Wohnungsrecht, umgangssprachlich Wohnrecht, berechtigt eine Person, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Es ist an die Person gebunden, nicht übertragbar und wird im Grundbuch eingetragen.
Was das in der Praxis bedeutet
Der Berechtigte darf Familienangehörige und Pflegepersonen aufnehmen, die Wohnung aber nur vermieten, wenn das ausdrücklich gestattet ist. Das Recht erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder durch Aufhebung.
Ein lebenslanges Wohnungsrecht mindert den Wert einer Immobilie erheblich. Der Abschlag hängt vom Jahreswert der Nutzung und vom Alter des Berechtigten ab.
Rechtsgrundlage: BGB §§ 1092, 1093
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Stand: Oktober 2026. Die Erläuterungen sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
