PflichtteilsergänzungWarum eine Schenkung Jahre später zählt
Wer zu Lebzeiten ein Haus verschenkt, verkleinert damit den späteren Nachlass. Damit Pflichtteilsberechtigte dadurch nicht leer ausgehen, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er erfasst Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall.
Schenkungen werden dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind. Mit jedem vollen Jahr seit der Schenkung zählt ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zu laufen. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt sie nicht vor Auflösung der Ehe.
So funktionieren Frist und Abschmelzen
Stirbt der Schenker im ersten Jahr nach der Schenkung, wird der volle Wert des Hauses berücksichtigt. Stirbt er im zweiten Jahr, sind es neun Zehntel, im dritten Jahr acht Zehntel und so weiter. Sind zehn Jahre seit der Leistung vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Die Frist beginnt mit der Leistung, also in der Regel mit der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch. Hat sich der Schenker aber die Nutzung vorbehalten, etwa durch einen Nießbrauch am ganzen Haus, hat er den Genuss nach der Rechtsprechung des BGH nicht wirklich aufgegeben. Die Frist läuft dann nicht. Bei einem Wohnrecht an nur einem Teil des Hauses kann das anders sein; es kommt auf den Einzelfall an.
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Welcher Wert angesetzt wird
Für Grundstücke gilt das sogenannte Niederstwertprinzip: Verglichen werden der Wert am Tag der Schenkung, bereinigt um den Kaufkraftverlust, und der Wert am Todestag. Angesetzt wird der niedrigere der beiden Werte (§ 2325 Abs. 2 BGB). Ein vorbehaltenes Recht kann dabei wertmindernd zu berücksichtigen sein.
Damit braucht es oft zwei Bewertungen zu zwei Stichtagen, die zum Teil Jahre auseinanderliegen. Hilfreich ist, wenn schon bei der Schenkung ein Gutachten erstellt wurde. Fehlt es, bewerte ich den Zustand rückblickend anhand von Unterlagen, Fotos und den Spuren am Gebäude.
Rechtliche Einordnung
Ergänzungsanspruch. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB).
Wert. Verbrauchbare Sachen kommen mit dem Wert zur Zeit der Schenkung in Ansatz; ein anderer Gegenstand mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls, hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, wird nur dieser angesetzt (§ 2325 Abs. 2 BGB).
Frist. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Die rechtlichen und steuerlichen Hinweise auf dieser Seite sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
Wann ein Gutachten sinnvoll ist
Ein Verkehrswertgutachten zum Tag der Schenkung schafft früh Klarheit und erspart später die rückwirkende Bewertung. Im Erbfall bewerte ich beide Stichtage nachvollziehbar. Den Preis nenne ich vor dem Auftrag als Festpreis.
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Häufige Fragen
Gilt die Frist auch, wenn ich weiter im Haus wohne?
Bei einem vorbehaltenen Nießbrauch beginnt sie in der Regel nicht. Bei einem Wohnrecht kommt es auf den Umfang an. Das sollte vor der Übertragung anwaltlich geprüft werden.
Kann ein Gutachten auch nachträglich erstellt werden?
Ja. Der Wert zum Tag der Schenkung lässt sich auch später ermitteln, die Begründung wird aber aufwendiger.
Wer muss die Ergänzung zahlen?
Zunächst der Erbe. Reicht der Nachlass nicht, kann sich der Anspruch auch gegen den Beschenkten richten (§ 2329 BGB).
Wird die Inflation berücksichtigt?
Ja. Der Wert zur Zeit der Schenkung wird für den Vergleich um den Kaufkraftverlust bereinigt.
- BGB §§ 2325, 2329
- BauGB § 194; ImmoWertV 2021
Stand: Oktober 2026. Die rechtlichen und steuerlichen Hinweise auf dieser Seite sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.

