EnergieausweisWas beim Verkauf Pflicht ist
Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft, braucht einen gültigen Energieausweis. Er muss bei der Besichtigung vorliegen, und bestimmte Angaben gehören schon in die Immobilienanzeige. Fehlt er, drohen Bußgelder und Verzögerungen.
Der Energieausweis ist spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kaufvertrags zu übergeben (§ 80 GEG). In Anzeigen sind Pflichtangaben wie Art des Ausweises, Kennwert und Energieträger zu machen (§ 87 GEG).
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist in der Regel ein Bedarfsausweis nötig, sofern das Gebäude nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
Der Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Jahre und hängt stark vom Nutzerverhalten ab. Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus der Bausubstanz und der Anlagentechnik und ist deshalb aussagekräftiger, aber aufwendiger. Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig.
Für Käufer ist der Energieausweis ein Anhaltspunkt, ersetzt aber keine Prüfung des tatsächlichen Zustands. Ein schlechter Kennwert führt oft zu Preisabschlägen, die sich mit einer realistischen Einschätzung der nötigen Maßnahmen begrenzen lassen.
Pflichtangaben in der Anzeige
Liegt beim Inserieren ein Energieausweis vor, müssen kommerzielle Anzeigen die Art des Ausweises, den Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, den wesentlichen Energieträger, das Baujahr und bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse enthalten. Diese Angaben sollten vor dem Inserat vorliegen.
Rechtliche Einordnung
Vorlage und Übergabe. Bei Verkauf eines Gebäudes oder einer Wohnung hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis vorzulegen und ihn nach Abschluss des Kaufvertrags unverzüglich zu übergeben (§ 80 Abs. 4 GEG). Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der Käufer zudem auf ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis hinzuweisen, sofern ein solches unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Abs. 4 GEG).
Anzeigen und Bußgeld. Pflichtangaben in Immobilienanzeigen regelt § 87 GEG. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 108 GEG).
Die rechtlichen und steuerlichen Hinweise auf dieser Seite sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
Wann ein Gutachten sinnvoll ist
Wenn der Energieausweis schlecht ausfällt, hilft eine Einschätzung durch den Bausachverständigen, welche Maßnahmen tatsächlich nötig sind und was sie kosten. Den Preis nenne ich vor dem Auftrag als Festpreis.
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Häufige Fragen
Stellen Sie Energieausweise aus?
Nein. Energieausweise stellen zugelassene Energieberater aus. Ich bewerte den baulichen Zustand und die Kosten nötiger Maßnahmen.
Gilt die Pflicht auch beim Verkauf an Verwandte?
Die Vorlagepflicht gilt beim Verkauf grundsätzlich, unabhängig vom Käufer. Bei Schenkung oder Erbschaft besteht sie nicht.
Braucht ein Baudenkmal einen Energieausweis?
Für Baudenkmale gilt eine Ausnahme von der Ausweispflicht.
- GEG §§ 80, 87, 108
Stand: Oktober 2026. Die rechtlichen und steuerlichen Hinweise auf dieser Seite sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.

