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ErbbaurechtEigenes Haus auf fremdem Grund

Definition

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Das Gebäude gehört dem Erbbauberechtigten, das Grundstück dem Erbbaurechtsgeber, der dafür einen Erbbauzins erhält.

Was das in der Praxis bedeutet

Erbbaurechte werden meist für 99 Jahre bestellt. In NRW sind Kirchen, Stiftungen und Kommunen häufige Erbbaurechtsgeber. Bei Ablauf fällt das Gebäude in der Regel gegen Entschädigung an den Grundstückseigentümer.

Der Wert eines Erbbaurechts hängt vor allem von Restlaufzeit, Höhe des Erbbauzinses und den Vertragsbedingungen ab.

Rechtsgrundlage: Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

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Stand: Oktober 2026. Die Erläuterungen sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.

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