Die AfA ist die steuerliche Abschreibung des Gebäudeanteils einer vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilie über die Nutzungsdauer. Für Wohngebäude betragen die gesetzlichen Sätze je nach Fertigstellungsjahr 2 %, 2,5 % oder 3 % jährlich.
Was das in der Praxis bedeutet
Grund und Boden werden nicht abgeschrieben. Die Höhe der AfA hängt deshalb von der Kaufpreisaufteilung ab. Wird eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen, kann entsprechend höher abgeschrieben werden.
Für selbst genutzte Immobilien gibt es keine AfA. Für Baudenkmale gelten erhöhte Absetzungen.
Rechtsgrundlage: EStG § 7 Abs. 4, §§ 7i, 10f
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Stand: Oktober 2026. Die Erläuterungen sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
