Sondereigentum ist das alleinige Eigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
Was das in der Praxis bedeutet
Zum Sondereigentum gehören in der Regel Innenwände ohne tragende Funktion, Bodenbeläge, Innentüren und Einrichtungen innerhalb der Wohnung. Tragende Wände, Fassade, Dach, Fenster und Leitungen bis zur Abzweigung gehören meist zum Gemeinschaftseigentum.
Die Abgrenzung ist wichtig, weil sie bestimmt, wer eine Reparatur bezahlt und beschließt. Maßgeblich sind Gesetz und Teilungserklärung.
Rechtsgrundlage: WEG § 5
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Stand: Oktober 2026. Die Erläuterungen sind eine fachliche Einschätzung aus Sicht des Sachverständigen und ersetzen keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
